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Flüchtlingsrat
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24. Januar 2005


Erlass des Innenministeriums SH


Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG;
hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind

Nach § 60a Abs. 1 AufenthG ordne ich an:

1. Abschiebungen nach Sri Lanka, Somalia, zu den Malediven sowie nach Indonesien und Indien werden für drei Monate ausgesetzt. Für Indonesien und Indien gilt dies nur für Personen, die zuvor in der indonesischen Provinz Aceh oder in den indischen Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra Pradesh und der Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren gelebt haben.
2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist.



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